Homepage-Hilfe-Seite 47
Wichtig (sollte jeder auch auf seiner HP vermerken):
Wer braucht nun ein Impressum: eigentlich jeder Webmaster!
bei privaten Seiten angeblich nur Kontaktmöglichkeit, bei kommerziellen (also auch Shops und Vermittler wie Bannerwerbung)
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§ 6 Satz 1 TDG
| II. Wer ist
verpflichtet ? Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV - Anm.: Die Informationspflichten sind seit seit dem 1.7.2002 in § 10 MDStV geregelt) einzuordnen ist. Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Letztlich ist jede Internetseite auf Dauer angelegt und damit nachhaltig, so dass dieses Kriterium nicht weiterhilft. Richtigerweise sollte man darauf abstellen, ob die Homepage im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von § 14 BGB steht und dabei auf den Gesamtcharakter abstellen. Es ist allerdings zu befürchten, dass Teile der Rechtsprechung unter Berufung auf die Gesetzesbegründung lediglich auf die Nachhaltigkeit des Handelns abstellen und sehr schnell ein geschäftsmäßiges Handeln bejahen werden. Erschwert wird die Situation für private Homepagebetreiber zusätzlich durch die in anderem Zusammenhang von Teilen der Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach bereits das Schalten einzelner Werbebanner genügt, um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu begründen. Diese Ansicht ist sicherlich falsch, hilft dem Betroffenen, der den Gang durch mehrere Instanzen und die damit verbundenen Kosten scheut, im Zweifel aber wenig. Wer daher rechtliche Risiken ausschließen möchte, sollte im Zweifel die Internetpräsenz mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen. |
| die Angaben sind Pflicht und können bei fehlen eine Abmahnung von bis zu 50 000 nach sich ziehen! |
| Wenn man eine Domain hat, muss man ja die Daten eh bei seinem Provider angeben, welcher die Domain registriert und hostet. Diese Daten werden in den whois-Verzeichnissen veröffentlicht. |
| Das Impressum muss
nicht nur vorhanden, sondern auch leichte erkennbar und
unmittelbar erreichbar sein. Dass ein Impressum die notwendigen Angaben des Anfang 2002 eingeführten § 6 Teledienstegesetz (TDG) enthalten muss, sollte nunmehr jedem Websitebetreiber bekannt sein. Damit ist das Thema aber noch nicht beendet. Neue Abmahnungen und Urteile zeigen, dass die Impressumspflicht weiterhin Probleme bereitet. Der Grund dafür ist, dass die Formulierung in § 6 TDG, das Impressum müsse "leicht erkennbar" und "unmittelbar erreichbar" sein, alles andere als eindeutig ist und oft unterschiedlich interpretiert wird. Nach richterlicher Entscheidung ist für das Merkmal der leichten Erkennbarkeit erforderlich, die Anbieterkennzeichnung mit einem Link namens "Impressum" oder "Kontakt" zu versehen. Diese Begriffe sind praktisch allen Internet-Nutzern bekannt, wenn man Angaben über die Person bzw. das Unternehmen des Anbieters sucht. Um dem Merkmal der unmittelbaren Erreichbarkeit zu genügen, muss der Nutzer direkt zum Impressum gelangen können, ohne vorher mehrere Seiten aufgerufen zu haben. So entschied kürzlich das Landgericht Düsseldorf. Zudem hat das Hanseatische Oberlandesgericht geurteilt, dass der Link direkt zu sehen sein muss - man darf sich also nicht erst dorthin scrollen müssen. Die Entscheidungen zeigen, dass die Impressumspflicht eher streng und sehr nutzerfreundlich gehandhabt wird. Wer ganz sicher gehen möchte, nicht gegen die o.g. Prinzipien verstoßen, sollte den Link zum Impressum von jedem Browsertypus und von jedem Nutzer leicht findbar anbringen. |
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ein paar Tipps:
| klar sollte man z.B.
seine eMail-Adresse verschlüsseln, damit man nicht mit
SPAM zugemüllt wird (wie, steht bei den PC-Hilfeseiten)
oder die Adresse usw. als Bild einbinden, das kann von
robots nicht ausgelesen werden! Wie? Ganz einfach: eine normale Seite, dann davon einen Screenshot (Print screen-Taste), das ins Bildbearbeitungsprogramm laden, dort den entsprechenden Teil ausschneiden, als Bild abspeichern, das auf der HP-Seite einbinden und den Rest löschen. |
Alles über
Haftungsausschlüsse usw.:
http://www.rehbein-dortmund.de/internet.html
wer die Seite
direkt aufgerufen hat, bitte hier klicken, um zur Startseite zu kommen!
Diese Seite wurde am 08. Februar 2004 erstellt, letzte Änderung
am 06. August 2011
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